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   LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98   

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LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98 (https://dejure.org/1999,5809)
LG Potsdam, Entscheidung vom 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98 (https://dejure.org/1999,5809)
LG Potsdam, Entscheidung vom 19. März 1999 - 23 (H) Ns 72/98 (https://dejure.org/1999,5809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz (Kurzinformation und Volltext)

    Wehrpflicht verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Strafkammer des Landgerichts Potsdam hält Wehrpflicht für verfassungswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98
    Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das wiederholt darauf hingewiesen hat, daß die Verfassung eine allgemeine Wehrpflicht nicht gebietet , sondern die Landesverteidigung verfassungsrechtlich unbedenklich beispielsweise auch durch eine Freiwilligenarmee sichergestellt werden könnte (vgl. BVerfGE 48, 127 (160)).

    Mit anderen Worten: Individueller grundrechtlicher Schutzanspruch und gemeinschaftsbezogene Pflicht der Bürger eines demokratisch verfaßten Staates, zur Sicherung dieser Verfassungsordnung beizutragen, entsprechen einander." (BVerfGE 48, 127 (161), wiederholt in BVerfGE 69, 1 (22)).

    Es steht mithin im gesetzgeberischen Ermessen, ob eine Wehrpflicht eingeführt oder abgeschafft oder wie auch immer modifiziert wird (BVerfGE 48, 127 ff.; Frank, a. a. O., Rz 82; K.Ipsen/J.Ipsen, in: Bonner Kommentar, Art. 12 a, Rz 21 ff.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einer sehr frühen Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - also in einer besonders zugespitzten Zeit des sogenannten Kalten Krieges - die Auffassung vertreten, das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht "kein adäquater Maßstab" (BVerfGE 12, 45 ff. (52); bestätigt in BVerfGE 48, 127 (160 f.)).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316 f.); vergl. auch BVerfGE 17, 306 (313 ff.); 19, 331 (337); 25, 1 (18 ff.); 30, 250; 37, 1 (20 f.); 38, 139 (153); 38, 281 (302 f.); 39, 156 (165); 39, 210 (230 f.); 55, 159 (165); 75, 108 (154 f.); 77, 84 (109); 80, 137 (153, 159 f.)).

    Nur wenn diese Alternative sachlich dasselbe leistet und die sachliche Gleichwertigkeit eindeutig feststeht (BVerfGE 30, 292, (319)), ist die Grenze des legislativen Ermessens erreicht und die Verfassungswidrigkeit des gesetzgeberischen Eingriffs nachgewiesen.

    Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, daß das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen, zum Teil ihrem Anlaß nach weit geringfügigeren Fällen, eine Überprüfung von Gesetzen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf ihre Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorgenommen hat (BVerfGE 17, 306 ff., BVerfGE 319, 330 ff., BVerfGE 25, 1 ff., BVerfGE 30, 292 ff., BVerfGE 30, 250 ff.; BVerfGE 37, 1 ff.; BVerfGE 38, 139 ff.; BVerfGE 38, 281 ff., BVerfGE 39, 156 ff., BVerfGE 59, 210 ff., BVerfGE 55, 159 ff., BVerfGE 75, 108 ff., BVerfGE 77, 84 ff., BVerfGE 80, 137 ff.).

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316 f.); vergl. auch BVerfGE 17, 306 (313 ff.); 19, 331 (337); 25, 1 (18 ff.); 30, 250; 37, 1 (20 f.); 38, 139 (153); 38, 281 (302 f.); 39, 156 (165); 39, 210 (230 f.); 55, 159 (165); 75, 108 (154 f.); 77, 84 (109); 80, 137 (153, 159 f.)).

    Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, daß das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen, zum Teil ihrem Anlaß nach weit geringfügigeren Fällen, eine Überprüfung von Gesetzen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf ihre Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorgenommen hat (BVerfGE 17, 306 ff., BVerfGE 319, 330 ff., BVerfGE 25, 1 ff., BVerfGE 30, 292 ff., BVerfGE 30, 250 ff.; BVerfGE 37, 1 ff.; BVerfGE 38, 139 ff.; BVerfGE 38, 281 ff., BVerfGE 39, 156 ff., BVerfGE 59, 210 ff., BVerfGE 55, 159 ff., BVerfGE 75, 108 ff., BVerfGE 77, 84 ff., BVerfGE 80, 137 ff.).

    Denn je mehr der Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden (BVerfGE 17, 306, (313 f.); 49, 24, (58 ff.)).

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